1. BImSchV Bundesimmissionsschutzverordnung (1.Stufe)

Seit dem 22.03.2010 gelten neue Anforderungen  an bestehende und neu zu errichtende Einzelraumfeuerstätten in Bezug auf Staub und Kohlenmonoxid.
Hierzu zählen z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Heizkamine, Pelletöfen.

Diese Verordnung betrifft alle Einzelraumfeuerstätten (das sind oben genannte Öfen auch wenn Sie mehr als einen Raum beheizen) über 4 kW Leistung wenn sie neu angeschafft werden, bzw. bestehende wenn sie auch nach dem 31.12.2014 weiter betrieben werden sollen.

Für alle bestehenden Geräte gibt es Übergangsfristen die sich nach dem Zeitpunkt der Typenprüfung lt. Typenschild (entspricht nicht zwingend dem Einbaujahr) richten.

Zeitpunkt der TypenprüfungZeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme
  
Vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenführung nicht mehr feststellbar31.12.2014
01.01.1975 - 31.12.198431.12.2017
01.01.1985 - 31.12.199431.12.2020
01.01.1995 - 22.03.2010 (Inkrafttreten der Verordnung)31.12.2024

Ob eine Nachrüstung technisch möglich bzw. wirtschaftlich für Sie sinnvoll ist stellen wir gerne für Sie fest.

Ab dem 01.01.2015 tritt für Neuanlagen die 2. Stufe der BImSchV in Kraft die nochmals höhere Anforderungen an die   Feuerstätten stellt.

Alle unsere Geräte erfüllen mindestens die 1. Stufe der BImSchV, meistens sogar schon die 2.Stufe.

Nachweis BImSchV

Erfüllt mein Ofen die Anforderungen der 1.BImSchV?

Für viele stellt sich die Frage, ob ihr vorhandener Ofen die Anforderungen der 1.BImSchV erfüllt.

Hier unser Tipp:

Der HKI Industrieverband Haus., Heiz- und Küchentechnik e.V. hat eine Datenbank mit zahlreichen Öfen erstellt.

In dieser Datenbank kann kostenlos nachgeschaut werden, ob ein Ofen die 1.BImSchV erfüllt bzw. wie lange er noch betrieben werden darf.

Der Ausdruck dieser Datenbank reicht in der Regel auch als Nachweis gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger.

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